vom Wassermann
vom Wassermann

Das deutsche Tierschutzgesetz

Erster Abschnitt

§1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Definition Verantwortung: mit Verantwortung wird der umstand bezeichnet das eine Person über Ihr handeln und das handeln dritter gegen eine anvertraute sache rechenschaft ablegen muss.

 

 Zweiter Abschnitt

§2 Wer ein Tier hält,

- betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen

- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht einschränken

- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen

Hinweiß: erst Informieren was man will und sich wissen aneignen, prüfen ob man platz, zeit, geld und selbst körperlich in der Lage ist das Tier sein Leben lang zu versorgen! 





 §3 Es ist verboten,

- Tiere an Training und/oder sportlichen Wettkämpfen teilnehmen zu lassen, wenn dem Tier dabei Schmerzen oder Leiden zugefügt werden

- ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen um sich seiner zu entledigen

- ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbund o.ä. heranzuziehen, sofern damit Schmerzen oder Leiden für das Tier damit verbunden sind

- ein Tier an einem ander lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen

- einem Tier durch Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nciht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist

- ein Tier Futter dazureichen, das ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden bereitet

- ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung nicht unerhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt

 

 

Dritter Abschnitt

§4 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder unter vermeidung von Schmerzen getötet werden.

 

§4a Ein Tier darf nur geschlachtet werden wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt wurde.

 

 

Vierter Abschnitt

§5 An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden

Wichtig: bei "alten/robusten" Tierärzten und aussagen wie "das geht schnell" "nicht nötig das tut nicht sehr weh"

 

§6 Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen und entnehmen oder zerstören von Organen eines Wirbeltieres.

Das ist das Kopierverbot!

 

 

Achter Abschnitt

§11 Wer Wirbeltiere,

- für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

- oder gewerbsmäßig damit handeln und Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubniss der zuständigen Behörde.

Also: lasst euch immer den §11 Schein des zuständigen Veterniäramtes Zeigen (Tierheim und Zoohandlung!) oder bei Züchtern die entsprechende Erlaubnis und Mitgliedsausweis im dazugehörigen Zuchtverband

 

§11b Es ist Verboten, Wirbeltier zu züchten oder durch bio- oder genetische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, das bei der Nachzucht den Tieren selbst oder dessen Nachwuchs erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich sind.

Nacktkatzen ohne Schnurrhaare sind somit Qualzucht, anzeigbar ist somit auch jeder der das Risiko, durch falsche Verpaarung, eingeht das der Nachwuchs Blind und/oder Taub ist z.B. weiße Boxer.

 

§11c Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

Sorry Kids, Tiere kaufen geht erst ab 17.

 

 

Zwöflter Abschnitt

§17 Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft wer,

- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund Tötet

- einem Tier aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholdende erhebliche Schmerzen/Leiden zufügt.

 

§18 Ordnungswidrrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Tier das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Sätze wie "Das Stachelhalsband tut ihm bestimmt nicht weh" zählen nicht, es ist ein Verstoß gegen das Tierschutzgestzt und kann zur Anzeige gebracht werden.

 

§19 Tiere auf die sich eine Straftat nach §17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §18  (sowie weitere) bezieht, können eingezogen werden.

 

§20 Wird jemand wegen einer nach §17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt weil seine Schuldfähigkeit erwiesen ist, so kann ihm das Gericht das Halten/Handeln und sonstigen Umgang  mit tieren jeder oder einer bestimmten Art für eine Dauer bis 5 Jahre oder sogar für immer verbieten.

Leider wird dies nur selten angewandt...



* rote geschriebene , rechts bündige Felder sind lediglich Kommentare/Hinweiße/Tipp´s von mir zum besseren Verständniss des jeweiligen §§

 

 

 

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© Maria Schütze